Die elektonische Patientenakte, auch ePA genannt, bietet viele Neuigkeiten für Patientinnen und Patienten und auch Ärztinnen und Ärzte und behandelnde Institutionen, wie Arztpraxen. Viele Staaten, in denen die ePA schon seit vielen Jahren im Einsatz ist, belächeln uns Deutsche, dass wir im Bereich der Digitalisierung soweit hinterher hinken – auch im Gesundheitswesen. Vielleicht liegt es u.a. auch daran, dass wir in Deutschland medizinische Informationen als besonders schützenswert erachten. Dies soll sich im Einführung der ePA selbstverständlich nicht ändern. Darauf legen wir in Deutschland Wert.  

Interessanterweise und von den Medien wenig beachtet, bietet die ePA neue, vielleicht eine ungewohnte Transparenz für Patientinnen und Patienten. Sie können ein Stück mehr „hinter die Kulissen“ schauen und Details des ärztlichen Abrechnungssystem sehen, die ihnen bislang verborgen waren:  

Es gibt insgesamt 5.380 Leistungen, die ein Arzt oder eine Ärztin, ein Krankenhaus oder sonstige „Leistungserbringer“, wie es im Gesundheits-Beamtendeutsch heißt, abrechnen kann. Dem stehen Millionen von Krankheiten mit ihren verschiedenen Ausprägungen gegenüber. Auf den Bereich der Gyäkologie und Geburtshilfe entfallen (ohne stationäre Leistungen) lediglich 58 anerkannte Ziffern, die in die ePA eingetragen werden können. D.h. der Arzt oder die Ärztin muss die tatsächliche Leistung und deren Behandlung in das von der Gesundheitsbürokratie vorgegebenen Raster einordnen. Dabei kommt es systembedingt zu Unschärfen bei der Beschreibung der Leistungen.  

Mit der Einführung der ePa können Patientinnen und Patienten nun die tatsächlich in ihrer Akte dokumentierten Diagnosen und Therapien einsehen. Dies kann u.U. zu Missverständnissen führen.
Ein Beispiel: 
„Habe ich tatsächliche psycho-soziale Störungen, wie es in meiner Patientenakte steht?“
und  
„Wie fühle ich mich, wenn ein anderer Arzt diese Diagnose liest?“ 

Die Angabe einer solchen Diagnose bei erhöhten Beratungsaufwänden ist mit den Regularien der Kassenärztlichen Vereinigungen konform und ist jahrelange Praxis. Der Gesetzgeber hat jedoch mögliche Bedenken von Patientinnen und Patientinnen berücksichtig: Sie können in der App Ihrer Krankenkasse angeben, welche Diagnosen und Behandlungen von anderen Ärztinnen und Ärzten eingesehen können und welche nicht.  

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir Ihnen nicht erkären können, wie sie dies in der App ihrer Krankenversicherung einstellen können. Unsere Aufgabe ist es, für die gesundheitlichen Bedürfnisse unserer Patientinnen da zu sein.  

Es gibt jedoch zahlreiche Erkrankungen und medizinische Anliegen, die einen hohen Beratungsanteil beinhalten, z.B. Kinderwunsch, Cytomegalie, hormonelle Störungen, Wechseljahrbeschwerden, Lichen Sclerosus u.v.m. Wenn Sie vermeiden möchten, dass entsprechende Leistungen, insbesondere erweiterte Beratungsleistungen in ihrer elektonischen Patienakte auftauchen, können sie diese gern als individuelle Gesundheitsleistungen gem. GOÄ bei uns abrechnen lassen. Wenn sie dies wünschen, geben sie uns bei Beginn ihres Besuchs in der Praxis einen kurzen Hinweis. Sie erhalten Ende eine entsprechende Rechnung, die sie bequem per EC-Karte an der Rezeption begleichen können.